AGB
Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp)2017 in der jeweils neuesten Fassung.
Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp)2017 in der jeweils neuesten Fassung.
Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken.
Ergänzend wird vereinbart, dass (1) Ziffer 27 ADSp weder die Haftung des Spediteurs noch die Zurechnung des Verschuldens von Leuten und sonstigen Dritten abweichend von gesetzlichen Vorschriften wie §507 HGB, Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM und Art. 20,21 CMNI zu Gunsten des Auftraggebers erweitert, (2) der Spediteur als Verfrachter in den in §512 Abs. 2 Nr. 1 HGB aufgeführten Fällen des nautischen Verschulden oder Feuer an Bord nur für eigenes Verschulden haftet, (3) der Spediteur als Frachtführer im Sinne der CMNI unter der in Art. 25 Abs. 2 CMNI genannten Voraussetzungen nicht für nautisches Verschulden, Feuer an Bord oder Mängel des Schiffes haftet.
Es gelten folgende Punkte als vereinbart und durch den Auftragnehmer(AN) als anerkannt:
(Stillschweigen und/oder Auftragsannahme bedeuten Zustimmung der unten genannten Vertragsvereinbarungen)
Verpflichtungserklärung
Der AN versichert, über die erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen nach § 3 bzw. § 6 GüKG zu verfügen.
Der AN wird nur Fahrpersonal einsetzen, dass keine Arbeitsgenehmigung benötigt (Arbeitnehmer aus den Ländern der EU/EWR (EWR = EU zzgl. Island, Liechtenstein und Norwegen)) oder über eine Arbeitsgenehmigung verfügt, die der Fahrer im Original mit beglaubigter Übersetzung mitführt oder Fahrer einsetzen, die keine Arbeitsgenehmigung benötigen, dafür aber eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache mitführen.
Der AN verpflichtet sich, nur Fahrpersonal einzusetzen, das eine gültige Fahrerlaubnis und die gesetzlich geforderte/n Qualifikationen besitzt. Das Fahrpersonal wird vom AN hinsichtlich des Ablaufs gesetzlicher Fristen, Termine (z. B. Gültigkeit der Fahrerlaubnis und Ablauf der ADR-Bescheinigungen) etc. sowie auf das Mitführen der erforderlichen Dokumente (z. B. Sozialversicherungsausweis mit Lichtbild) überwacht. Die Überprüfungen werden vom AN dokumentiert und archiviert.
Der AN verpflichtet sich, alle mitzuführenden Dokumente bei Kontrollen durch den Auftraggeber auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen und das eingesetzte Personal entsprechend einzuweisen.
Der AN verpflichtet sich, nur Frachtführer einzusetzen, die über die notwendigen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen zum Güterkraftverkehr verfügen und die nur Fahrer in zulässiger Weise nach §§ 7a und 7b GüKG einsetzen. Dieses wird vom AN kontrolliert.
Sicherheitserklärung
Der AN erklärt, dass:
Waren, die im Auftrag für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) produziert, gelagert, befördert, an diese geliefert oder von diesen übernommen werden
a. an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden
b. während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind
das für Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren eingesetzte Personal zuverlässig ist
Geschäftspartner, die in seinem Auftrag handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die oben genannte Lieferkette zu sichern.
Zusicherung
Der AN sichert zu, bei Ausführung von Aufträgen des Auftraggebers die Vorschriftendes Gesetzes zur Regelung des allgemeinen Mindestlohnes (Mindestlohngesetz) einzuhalten.
Der AN sichert weiter zu, von ihm beauftragte Nachunternehmer und Verleiher in gleichem Umfang zu verpflichten.
Der AN weist auf Verlangen die Erfüllung der Zusicherungen nach Abs. 1 und Abs.2 nach.
Haftungsfreistellung
Der AN verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere Ansprüchen eigener Arbeitnehmer, eventueller Nachunternehmer oder Ansprüchen von Arbeitnehmern des Nachunternehmers oder eines beauftragten Verleihers aus oder im Zusammenhang mit den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des allgemeinen Mindestlohnes (Mindestlohngesetz) freizustellen, die sich aus der Ausführung von Aufträgen des Auftraggebers durch den AN ergeben.
Die Verpflichtung zur Freistellung gilt ausdrücklich auch gegenüber Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den AN unverzüglich darüber zu informieren, wenn er von Arbeitnehmern oder Nachunternehmern oder einem beauftragten Verleiher im Zusammenhang mit Vorschriften des Mindestlohngesetzes Anspruch genommen wird oder erfährt, dass derartige Ansprüche von Dritten, insbesondere von Arbeitnehmern des Nachunternehmers oder eines beauftragten Verleihers bzw. Sozialversicherungsträgers oder Finanzbehörden geltend gemacht werden.
Wird der Auftraggeber oder eines seiner Organe oder Mitarbeiter aus oder im Zusammenhang mit den Vorschriften des Mindestlohngesetzes im Zusammenhang mit der Ausführung von Aufträgen des Auftraggebers durch den AN wegen fahrlässiger Verletzung von Vorschriften rechtskräftig zu einem Bußgeld oder einer Strafe verurteilt oder wird eine Weisung / Auflage nach den Vorschriften der StPO erteilt oder ein Verfall nach den Vorschriften der StPO oder des OWiG angeordnet, erstattet der AN dem Auftraggeber oder dem jeweils Belasteten das zu zahlende Bußgeld oder eine zu zahlende Geldstrafe oder einen auferlegten oder zum Verfall angeordneten Betrag, soweit dies nicht eine Strafvereitelung darstellt. Der AN erstattet dem Auftraggeber oder dem jeweils Belasteten darüber hinaus die tatsächlich angefallenen Kosten der Rechtsverfolgung / Verteidigung im Zusammenhang mit einem Ordnungswidrigkeiten – und / oder Strafverfahren.
Der AN verpflichtet sich darüber hinaus den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren, wenn ihm gegenüber ein Ordnungswidrigkeiten – und / oder Strafverfahren im Zusammenhang mit den Vorschriften des Mindestlohngesetzes eingeleitet wird oder er Kenntnis von entsprechenden Ermittlungen – auch gegenüber seinem Nachunternehmer oder eines beauftragten Verleihers erhält.